BGH kippt Extragebühr bei Auszahlung eines Bauspardarlehens

Banken dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn der Kunde im Rahmen eines Bausparvertrages die Auszahlung eines fälligen Bauspardarlehens verlangt. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird, ist unzulässig.

Zu den Hintergründen des Verfahrens

In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen einer Formularklausel in einem älteren Bausparvertrag geklagt. Parallel waren wegen der gleichen Thematik beim BGH auch zwei weitere Revisionsverfahren anhängig, die sich gegen die Bausparkasse Wüstenrot gerichtet hatten. Offenkundig hat es intensive Bemühungen der Bausparkassen gegeben, eine Entscheidung durch den BGH zu vermeiden. So hat sich die Bausparkasse Wüstenrot in den beiden Parallelverfahren mit den Kunden auf einen Vergleich geeinigt und die Revisionen dann zurückgenommen. Hierzu war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen jedoch nicht bereit und hat nunmehr die aktuelle Grundsatzentscheidung des BGH herbeigeführt.

Darlehensgebühr ist eine gerichtlich überprüfbare Preisnebenabrede

Viele Bausparkassen hatten in der Vergangenheit bis zu 2 % des Bauspardarlehens als sog. "Darlehensgebühr" erhoben, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens im Rahmen der Vertragsgestaltung fällig und dem Darlehen zugeschlagen wurde. Dem hat nunmehr der BGH durch die aktuelle Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Karlsruher Richter erhält der Kunde für die "Darlehensgebühr" keine Gegenleistung. Das Gericht weist zudem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die von den Bausparkassen in der Vergangenheit verwendeten Klauseln weichen - so der BGH - von wesentlichen Grundgedanken bestehender gesetzlicher Regelungen ab und benachteiligen Kunden der Bausparkassen unangemessen.

Fazit

Damit bleibt der BGH seiner zuletzt verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu. Bereits 2014 hatte das Gericht entschieden, dass Banken bei Ratenkrediten keine Bearbeitungsgebühren an Ihre Kunden weitergeben dürfen. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr im Rahmen von Bauspardarlehen konsequent fortgesetzt.

Zu berücksichtigen ist aber in der Praxis auch, dass sich die nun vom BGH gekippte Klausel aktuell in keinem Bausparvertrag mehr findet. Es sind offenkundig nur Altverträge betroffen. Hier können nun aber Kunden von dem aktuellen Richterspruch profitieren.

Daher kann Kunden, die in der Vergangenheit ein Bauspardarlehen in Anspruch genommen haben, nur dringend empfohlen werden, die alten Vertragsunterlagen durchzusehen und darauf zu überprüfen, ob ihnen in der Vergangenheit eine solche "Darlehensgebühr" belastet worden ist. Für diesen Fall ist dann schriftlich diese zu Unrecht durch die Bausparkasse vereinnahmte Gebühr zurück zu fordern. Insoweit ist durchaus Eile geboten. Nicht abschließend geklärt ist nämlich die Frage wann und inwieweit dieser Anspruch verjährt. Hier droht u. U. bereits eine mögliche Verjährung solcher Ansprüche zum Ende dieses Jahres.

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